I. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Eigentums-/Urheberrechte und Geheimhaltung

  1. Allen Reparaturen, Wartungsarbeiten und vergleichbaren Leistungen (nachstehend In- standsetzung) der Firma Peak Productions (nachfolgend: Auftragnehmer) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Reparaturbedingungen und etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere Bedingungen des Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch (widerspruchslose) Auftrags- annahme.
  2. Soweit unsere Leistung auch Lieferungen u.ä. enthält, gelten unter den jeweiligen Voraus- setzungen insoweit unsere „Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen“ sowie unsere „Garantiebedingungen“.
  3. Diese Reparaturbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Der Auftragnehmer behält sich an seinen dem Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichtauftragserteilung dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben und zu vom Auftraggeber unverzüglich zu vernichten.
  5. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und ähnliche Pflichten behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch strafrechtliche Schritte vor.

II. Unverbindliche Kostenangabe und Kostenvoranschlag

  1. Soweit möglich, werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen Reparaturkosten unverbindlich angegeben.
    Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers jedenfalls dann einzuholen, wenn die angegebenen Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.
  2. Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Reparatur einen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber zur Erstellung des Kostenvoranschlags erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es zu keiner Auftragserteilung nach Erstellung des Kostenvoranschlags kommt, die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können oder die Reparatur nicht durchführbar ist (siehe Ziffer IV.).Sollten sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen oder der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig erachten, dürfen die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten überschritten werden, wenn der Auftraggeber nach entsprechender Information durch den Auftragnehmer dieser Kostenüberschreitung zustimmt.

III. Leistungsumfang

  1. Der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung (ggf. in der Auftragsbestätigung) festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzliche bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Reparaturgegenstandes oder zur Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind; in diesem Fall ist die Zustimmung des Auftraggebers jedenfalls dann einzuholen, wenn die angegebenen Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.
  2. Soll der Umfang des ursprünglichen Reparaturauftrags auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu eines gesonderten Zusatzauftrags.
  3. Andere, bei Auftragserteilung (ggf. in der Auftragsbestätigung) bzw. im Zusatzauftrag nicht festgelegten Arbeiten sowie andere, nicht im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag stehenden, defekte Teile des Reparaturgegenstandes sind vom Leistungsumfang des Reparaturauftrags nicht umfasst. Eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ist ausgeschlossen.
  4. Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über.

IV. Nicht durchführbare Reparaturen

  1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Aufraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
  2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
  3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft; ergänzend gilt Ziffer XII. (Haftungsausschluss).

V. Preise und Aufrechnung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss bzw. vor Rücksendung des Reparaturgegenstandes eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zollkosten und sonstiger anfallender Nebenkosten. Zu den Preisen kommt – wenn nicht bereits angegeben – die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort, ohne Skonto zu leisten.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, wird die Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- bzw. vergleichbaren Verfahrens beantragt, oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Reparatur im Werk des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber hat auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers (Landeck) bzw. an einem anderen, vom Auftragnehmer bestimmten, der Zweckmäßigkeit der Reparaturleistungen dienenden Ort ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen alle Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatz-Produkte, Programme, Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Reparaturgegenstands sind, vor der Versendung an den Auftragnehmer entfernt werden; dabei haftet der Auftragnehmer nicht für Sachen, die vom Auftraggeber nicht entfernt wurden oder die beschädigt wurden, bevor sie beim Auftragnehmer eingetroffen sind. Ebenso muss der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber ordnungsgemäß für den Versand vorbereitet (gereinigt, vollständig entleeren, Transportsicherungen aktivieren etc.) und handelsüblich verpackt werden. Der Auftraggeber als Versender verpflichtet sich, alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen Stoffe, mit denen das Gerät in Kontakt getreten ist, absolut rückstandsfrei zu entfernen, damit für den Auftragnehmer als Empfänger die Annahme gefahrlos ist. Nach Durchführung der Reparatur ist der Reparaturgegenstand dort wird durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten abzuholen.
  2. Der Auftraggeber trägt jeweils die Transportgefahr.
  3. Während der Reparaturzeit im Werk hat der Auftraggeber selbst und eigenverantwortlich für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand (z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruch) zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
  4. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VII. Reparatur im Werk des Auftraggebers

  1. Bei Reparaturen im Werk des Auftraggebers hat der Auftraggeber das Reparaturpersonal des Auftragnehmers bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind.
  3. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere:
    • Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten Ziffern XI. (Mängelansprüche) und XII. (Haftungsausschluss) entsprechend.
    • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
    • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
    • Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
    • Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
    • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
  4. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

VIII. Reparaturfrist

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Informationen und Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.
  3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber bereit ist bzw. noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtig ist.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
  5. Verzögert sich die Reparatur im Rahmen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Gleiches gilt im Fall einer nicht ordnungsgemäßen, nicht mangelfreien bzw. nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers bzw. im Fall einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung.
  6. Wird der Versand des Reparaturgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  7. Weitere (Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer XII. (Haftungsausschluss) genannter Fall vor.

IX. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
  2. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, der insbesondere die Funktionsfähigkeit des Reparaturgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtig, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
  3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. Dies gilt ebenso für eine, auch teilweise Benutzung bzw. Übernahme des reparierten Gegenstandes durch den Auftraggeber in den Betriebszustand oder in die Produktion und sonstige faktische Inbetriebnahme.
  4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  5. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
  6. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch für die Aufbewahrung der reparierten Sache zu, insbesondere in Form einer ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Übrigen gelten bei Nichtabholung die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.

X. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen, Austauschkomponenten etc. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

XI. Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers – unbeschadet nachfolgender Ziffern 5. und 6. sowie Ziffer XII. (Haftungsausschluss) – in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat jegliche Beanstandungen bzw. Mängel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  2. Sofern überhaupt und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Auftragnehmer von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten ausschließlich die Kosten des Ersatzstückes (ggf. einschließlich des Transports lediglich im Inland).Stellt sich hingegen die Beanstandung als unberechtigt bzw. als ein Fall der Ziffer 7. heraus, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch beim Auftragnehmer angefallenen Kosten.
  3. Den Ort der Nacherfüllung bestimmt ausschließlich der Auftragnehmer. Grundsätzlich erfolgt die Nacherfüllung am Sitz des Auftragnehmers (Landeck) oder einem anderen vom Auftragnehmer bestimmten, der Zweckmäßigkeit der Nacherfüllung dienenden Ort.
  4. Der Auftraggeber hat auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer an dem nach Ziffer 3. bestimmten Ort ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen.
    Insbesondere müssen alle Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatz-Produkte, Programme, Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Reparaturgegenstands sind, vor der Versendung an den Auftragnehmer entfernt werden; dabei haftet der Auftragnehmer nicht für Sachen, die vom Auftraggeber nicht entfernt wurden oder die beschädigt wurden, bevor sie beim Auftragnehmer eingetroffen sind. Ebenso muss der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber ordnungsgemäß für den Versand vorbereitet (gereinigt, vollständig entleeren, Transportsicherungen aktivieren etc.) und handelsüblich verpackt werden. Der Auftraggeber als Versender verpflichtet sich, alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschäd- lichen Stoffe, mit denen das Gerät in Kontakt getreten ist, absolut rückstandsfrei zu entfer- nen, damit für den Auftragnehmer als Empfänger die Annahme gefahrlos ist.
  5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  6. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
    Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  7. Weitere (Mängel-, Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer XII. (Haftungsausschluss) bestimmter Fall vor. Insbesondere in nachfolgenden Fällen bestehen keine Mängel-/Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. keine Haftung des Auftragnehmers:
    1. Ungeeignete, unsachgemäße, übermäßige und sonstige, nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Reparaturgegenstands entsprechende Verwendung; ungeeignete und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; natürliche Abnutzung und Verschleiß; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel (wie unzulässige Wärmeleitpasten, verbaute Komponenten); mangelhafte Montagearbeiten, ungeeigneter Arbeitsflächen; chemische, elektrochemische, elektrische, thermische und sonstige, die ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstands störende Einflüsse und Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach der Bedienungsanleitung nicht vorausgesetzt sind; nicht reproduzierbare Softwarefehler.
    2. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Reparaturgegenstandes.
    3. Nicht vom Hersteller autorisierte Reparaturen, Fremdarbeiten und Modifikationen aller Art, die Verwendung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck, das Ändern, Entfernen oder Manipulieren des Geräteschildes oder der Seriennummer schließen die Mängelhaftung des Auftragnehmers aus.
    4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder durch Produktionsausfall (z.B. wegen Lieferverzug) beim Auftraggeber bzw. Endkunden entstehen, insbesondere sind Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn etc. ausgeschlossen.

XII. Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

  1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat er diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziffer 2.
  2. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – ausschließlich
    • 2.1  bei Vorsatz,
    • 2.2  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • 2.3  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • 2.4  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XIII. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  2. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffern XII. 2.1 – 2.4 gelten die gesetzlichen Fristen.

XIV. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne sein Verschulden die von ihm gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel auf dem Reparaturplatz beschädigt bzw. geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

XV. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang der Reparaturmaßnahmen Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, hingegen nicht überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben (z.B. Copyright-Vermerke) nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XVI. Rücknahme gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektroaltgeräteverordnung)

  1. Die Reparaturpreise verstehen sich ausschließlich der Kosten für die – ggf. im Rahmen der Reparatur zu erfolgenden – (Teil-)Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektroaltgeräteverordnung).
  2. Auf Wunsch organisiert der Auftragnehmer gegen Erstattung der anfallenden Kosten die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung auch solcher Geräte, soweit sie vom Auftragnehmer vertrieben werden.

XVII. Vertragsanpassung, Gerichtsstand Landeck, Vertragssprache, Rechtswahl und Salvatorische Klausel
1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst; soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird als Gerichtsstand das Bezirksgericht Landeck vereinbart. Der Auftragnehmer ist gleichzeitig berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Republik Österreichs unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.